Der Ministerrat hat sich am 4. März 2021 über die weiteren Maßnahmen zum Infektionsschutz in Bayern beraten.
Für den Schulbereich wurde dabei beschlossen, dass ab Montag, 15. März 2021 folgendes gilt:
Grundschulen/Grundschulstufen der Förderzentren:
- Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 im jeweiligen Landkreis bzw. in der jeweiligen kreisfreien Stadt findet voller Präsenzunterricht (d. h. auch ohne Mindestabstand) statt.
- Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand statt
- Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 findet Distanzunterricht statt.
Weiterführende und berufliche Schulen sowie übrige Jahrgangsstufen der Förderschulen:
- Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand statt.
- Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 findet Distanzunterricht statt. Ausgenommen sind die Abschlussklassen aller Schularten: Hier kann weiter Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand durchgeführt werden, sofern die örtliche Kreisverwaltungsbehörde nichts anderes verfügt.
- Für die Schulvorbereitenden Einrichtungen sowie die Schulen für Kranke hat der Ministerrat keine Änderungen gegenüber dem derzeitigen Stand beschlossen.
- Dabei soll das jeweilige Unterrichtsmodell immer für eine ganze Woche gelten, um die Planbarkeit für die Schulen und Familien zu erhöhen.
Bis einschließlich Freitag, 12. März 2021, wird der Unterrichtsbetrieb in seiner derzeitigen Form fortgesetzt.
Detailliertere Informationen zum Unterrichtsbetrieb ab dem 15. März werden so rasch wie möglich nach Abschluss der nun folgenden Abstimmungen innerhalb der Staatsregierung bekanntgegeben.
Welche Regelungen gelten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung („Maskenpflicht“)? (akt. 12.03.2021, 18:00 Uhr)
Auf dem gesamten Schulgelände besteht Maskenpflicht.
Im Detail gilt:
- Für Lehrkräfte besteht auf dem gesamten Schulgelände (einschl. Unterrichtsräume und Lehrerzimmer) die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. „OP-Maske“). Schülerinnen und Schüler können zwar wie bisher die sog. Alltags- oder Community-Masken im Schulgebäude nutzen. Das Gesundheitsministerium empfiehlt jedoch auch für sie das Tragen medizinischer Masken (sog. „OP-Maske“), die im Handel zunehmend auch in Kindergrößen erhältlich sind. Bitte achten Sie darauf, dass diese Masken bei Ihren Kindern korrekt sitzen.
- FFP2-Masken können Lehrkräfte, sonstiges schulisches Personal und Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren auf dem Schulgelände auf freiwilliger Basis tragen. Die Tragehinweise sind zu beachten.
- Klarsichtmasken aus Kunststoff entsprechen, auch wenn sie eng anliegen, regelmäßig nicht den Vorgaben an eine MNB. Weitere Informationen u.a. zu Anforderungen an MNB können Sie den FAQs des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege entnehmen.
- Die Maskenpflicht umfasst – neben dem Klassenzimmer – auch alle Räume und Begegnungsflächen im Schulgebäude (wie z. B. Unterrichtsräume, Fachräume, Lehrerzimmer, Turnhallen, Flure, Gänge, Treppenhäuser, im Sanitärbereich, beim Pausenverkauf, in der Mensa, während der Pausen und im Verwaltungsbereich) und auch im freien Schulgelände (wie z. B. Pausenhof, Sportstätten).
- Zur Nahrungsaufnahme, insbesondere in den Pausenzeiten, können alle Personen ihre MNB abnehmen; Schülerinnen und Schüler müssen Tragepausen/Erholungsphasen gestattet werden. So kann beispielsweise Schülerinnen und Schülern gestattet werden, die MNB auf den Pausenflächen abzunehmen, wenn für einen ausreichenden Mindestabstand zwischen den Schülerinnen und Schülern gesorgt ist. Auch während einer effizienten Stoßlüftung des Klassen- bzw. Aufenthaltsraums können Schülerinnen und Schüler die MNB am Platz abnehmen.
- Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Personen, für welche aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer MNB nicht möglich oder unzumutbar ist oder für welche das Abnehmen der MNB zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist. Weiterhin besteht auf Grundlage der aktuell gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
- die Verpflichtung eine MNB zu tragen nicht für Kinder bis zu deren sechsten Geburtstag. Schülerinnen und Schüler, die von der Maskenpflicht befreit sind, nehmen weiterhin am Präsenzunterricht teil.
- Das Risiko, eine andere Person über eine Tröpfcheninfektion anzustecken, kann durch das Tragen einer MNB verringert werden (Fremdschutz). Daher darf das Tragen einer MNB, eines MNS oder einer FFP2-Maske (ohne Ventil) auch außerhalb der Orte mit Maskenpflicht nicht untersagt werden. Auch beim Tragen einer MNB ist unbedingt darauf zu achten, dass die vorgegebenen Hygienevorschriften eingehalten werden.